Drückjagden unter Coronabedingungen

Folgende Regelungen zur Durchführung von Drückjagden gelten aktuell (Stand 26.11.2021)

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Am 26.11.2021 hat das Ministerium für ländlichen Raum (MLR) neue Hinweise zur Jagdausübung, zur jagdlichen Ausbildung und zur Jägerprüfung im Hinblick auf die aktuelle Corona-VO und die derzeit geltende Alarmstufe II herausgegeben.

Auszug aus dem Papier bzgl. Drückjagden:

Die oberste Jagdbehörde gibt folgende Hinweise und Empfehlungen:
I. Bewegungsjagden (Drückjagden), Treibjagden

Zur ASP-Prävention, Tierseuchenbekämpfung und Regulierung der Schalenwildbestände ist eine effektive Bejagung notwendig. Diese Jagden, einschließlich der revierübergreifenden Bewegungsjagden, können und sollen trotz der Ausbreitung des Coronavirus stattfinden. Jedoch sind für die Durchführung und Organisation dieser Jagden die Vorschriften der CoronaVO zu beachten.
Treibjagden (§ 8 Absatz 3 JWMG: Jagden mit mehr als 15 Personen), Gesellschaftsjagden (§ 8 Absatz 4 JWMG: Jagden mit mehr als 8 Personen) einschließlich Bewegungsjagden (§ 8 Absatz 5 JWMG, hierunter fallen die Drückjagden) sind Veranstaltungen nach § 10 Absatz 1 CoronaVO.

Dient die Veranstaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ist sie gem. § 10 Absatz 4 Nr. 2 CoronaVO zulässig. Darunter fallen Jagden, die der Tierseuchenprävention (beispielsweise der Afrikanischen Schweinepest, Maul-und-Klauen-Seuche, Geflügelpest) dienen, z.B. Drückjagden auf Schwarzwild. Zum Schutz gegen die Ausbreitung der Corona-Infektionen ist es dringend geboten, bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden in der Warnstufe die „3G-Regelung“ und in Alarmstufe I und Alarmstufe II die „2G-Regelung“ einzuhalten.

Das vollständige Informationsblatt kann unten untenstehendem Link heruntergeladen werden.